Kosten für den Seniorenumzug von der Steuer absetzen

Viele Rentner müssen krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. So ein Pflegeheim kann allerdings sehr teuer sein. Wenn ein Rentner Steuern bezahlt und krankheitsbedingt in ein Pflege- oder Altenheim muss, können die Kosten für den Seniorenumzug unter gewissen Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.

Es gibt aber auch den Fall, dass Rentner sehr wenig Rente bekommen und keine Steuererklärung
abgeben müssen. In diesem Fall werden die Angehörigen, wie zum Beispiel die Kinder zur Kasse
gebeten. Auch hier können die Kosten für den Seniorenumzug unter gewissen Umständen von der Steuer abgesetzt werden.

Früher konnten die Kosten fürs Heim nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rentner als
pflegebedürftig galt. 2010 wurde jedoch entschieden, dass auch die Kosten für einen
krankheitsbedingten Aufenthalt im Pflegeheim, der keine ständige Pflegebedürftigkeit aufweist, von
der Steuer abgesetzt werden kann.

Fall 1: Der Bedürftige kommt für seinen Aufenthalt selbst auf
Ein Rentner zieht mit 82 Jahren in ein Pflegeheim und die Pflegekasse stuft ihn im Pflegegrad 4 ein.
Somit gilt er als pflegebedürftig. Um nun die Kosten für den Aufenthalt im Heim absetzten zu können,
muss zuerst die Erstattung von den Kosten abgezogen werden. Die Erstattung setzt sich zusammen aus:

• Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung
• Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse
• Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
• Haushaltsersparnisse

Seine Wohnung hat der Rentner aufgegeben, wodurch für ihn die sogenannte Haushaltsersparnis zählt. Es wird davon ausgegangen, dass er durch die Aufgabe der Wohnung 9.408 Euro jährlich spart.
Diese Ersparnis muss zusätzlich zu den Erstattungen von den Heimkosten abgezogen werden. Der
Betrag, der nun übrig bleibt, kann in die Steuererklärung eingetragen werden. Aber auch hier kommt
eine Einschränkung hinzu: Der eingetragene Betrag muss die zumutbare Belastung überschreiten. Die
zumutbare Belastung errechnet sich anhand der Summe der Einkünfte, des Familienstands und der
Anzahl Kinder.

Im November 2013 wurde vom Bundesfinanzhof angekündigt, dass im Falle einer
krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim sowohl die Pflegekosten als auch die
Unterbringungskosten abzüglich der Haushaltsersparnis abgesetzt werden können. Die
Einschränkung: Die Aufwendungen für die Unterbringung dürfen nicht in einem Missverhältnis zum
medizinisch indizierten Aufwand stehen. Somit prüft das Finanzamt jeden Einzelfall.

Fall 2: Der Sohn des Bedürftigen muss für den Seniorenumzug aufkommen
Nun gehen wir davon aus, dass der Pflegebedürftige kein Vermögen hat und auch zu wenig Rente
bekommt. Nun ist der Sohn rechtlich dazu verpflichtet für den Seniorenumzug ins Pflegeheim
aufzukommen und die Unterbringung zu finanzieren. Man nennt das auch Elternunterhalt. Seit
diesem Jahr (2020) betrifft es aber nur noch Kinder, die ein Jahresbruttoeinkommen von über
100.000 Euro haben.
Der Sohn kann nun von den Heimkosten einen Teil als Unterhaltsleistung geltend machen, aber auch
nur, wenn der Pflegebedürftige weniger als 10.032 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen jährlich
erhält.
Der Sohn muss jetzt aber noch weitaus mehr für das Heim bezahlen als ihm als Unterhalt gebilligt
wird. Die weiteren Kosten kann er nun als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Allerdings werden erst die Erstattungen und Haushaltsersparnis abgezogen und der Bedürftige erhält
auch noch Rente. Der Sohn kann nur den Restbetrag in seine Steuererklärung eintragen, sofern
dieser seine zumutbare Belastung überschreitet.
Wenn der Bedürftige nicht aufgrund von Pflegebedürftigkeit, sondern altersbedingt in ein
Pflegeheim, können die Unterbringungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer
abgesetzt werden, sondern höchstens den Unterhalt.

Fall 3: Der Bedürftige ist nur übergangsweise im Heim
Nehmen wir jetzt noch an, dass der bedürftige Rentner nur übergangsweise in ein Heim muss und
seine Wohnung nicht aufgibt. Die Kosten für den Aufenthalt im Heim können nun als
außergewöhnliche Steuern absetzen. Die Voraussetzung dafür ist in solch einem Fall eine ärztliche
Bescheinigung, die bestätigt, dass die Unterbringung im Heim infolge einer Erkrankung notwendig ist.

Das wurde bereits 2010 vom Bundesfinanzhof entschieden.

Weitere Dienstleistungen die abgesetzt werden können
Wenn man in einem Appartement in einem Wohnstift lebt, kann Kosten für die Zubereitung und das
Servieren von Speisen als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dabei ist wichtig,
dass das Appartement abschließbar und zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet ist, somit
also voll ausgestattet. Das würde vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Ein Mann hatte geklagt, der in einem 49 qm großen Zwei-Zimmer-Appartement mit Bad und
Kochmöglichkeit innerhalb eines Wohnstiftes wohnte. Inbegriffen in die Miete war ein tägliches, in
der wohnstifteigene Küche zubereitetes Mittagessen mit Service im Speisesaal.

Der Speisesaal wurde in einer Ergänzungsvereinbarung als Gemeinschaftseinrichtung festgehalten.
Der Kläger machte in seiner Steuererklärung sowohl die Kosten für die Reinigung von Küche und
Speisesaal als auch die Kosten für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenü als
haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte allerdings lediglich die Kosten für
die Reinigung der Räume an, mit der Begründung, dass die Zentralküche und der gemeinsame
Speiseraum nicht zum Haushalt des Klägers gehören.
Das Gericht sah das allerdings anders und stärkte die Rechte des Klägers. Den Richtern zufolge zählen
sowohl der Speisesaal als auch die Küche des Wohnstifts zum eigenen Haushalt. Daher müssten die
anteiligen Lohnkosten für die Zubereitung des Mittagessens auch als haushaltsnahe Dienstleistung
anerkannt werden.

Der Fall würde allerdings eingestellt und das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist
demnach rechtskräftig.
Angehörige können keine haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen
Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil vom 3. April 2019 klar, dass nur der Steuerpflichtige
selbst Kosten für haushaltsnahe Dienstleitungen in der Steuererklärung geltend machen kann und die
Steuerermäßigung somit für Angehörige wegfällt.

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